Endrenovierung

12.09.2007

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat am 12.09.2007 entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen (isolierte Endrenovierungsklausel) in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 I 1 BGB). Der BGH hatte bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben. Hiernach benachteiligt eine solche Endreno-vierungspflicht den Mieter, wenn sie unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie dem Zustand der Wohnung bei Auszug zur Renovierung verpflichtet, auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur für kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurze Zeit vorher (freiwillig) Schönheitsreparaturen vor-genommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.

Urteil des BGH vom 12.09.2007
BGH VIII ZR 316/06


 
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