Lebensversicherung: Änderung des Bezugsberechtigten

21.05.2008

Hat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Be-zugsberechtigten gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen einen anderen eintragen lassen, kommt mit diesem ein Schenkungsvertrag erst zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsanbot annimmt. Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigten so lange anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen hat.

So gab der Bundesgerichtshof der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Be-zugsberechtigte eingetragen hatte. Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung an die Versicherung. So gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass und damit der Erbin.

Urteil des BGH vom 21.05.2008
IV ZR 238/06
FamRZ 2008, 1821

 
Zurück...
 
Kanzlei Muenchen, Mietvertrag Freising, Schmerzensgeld Muenchen, Sorgerecht Kempten, Erbvertrag Muenchen, Fachanwalt Familienrecht Muenchen, Schadensersatz Ebersberg, Trennung Muenchen, Testament Muenchen, Erbrecht Muenchen