Titulierung des vollen Unterhalts

15.06.2010

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den von ihm geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teiles aufgefordert worden ist.

 

BGH vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08

 
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